Zum 01.01.2022 hat sich die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG von 44,- € auf nunmehr 50,- € monatlich erhöht. Aufgrund dieser Erhöhung ergeben sich auch bei Unternehmen mit bereits ausgeschöpften Freigrenzen bis 44,- € neue Potentiale für die Belegschaft.
Die Sachbezugsfreigrenze kann im Rahmen der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) besonders attraktiv als Mitarbeiterangebot genutzt werden und ist überdies als Betriebsausgabe absetzbar. Die Beiträge unterliegen zudem nicht der SV-Pflicht.
Die BVUK. hat auch im Bereich der betrieblichen Krankenversicherung bereits marktführende Kollektiv- und Branchenlösungen verhandelt.
Kommen Sie gerne für eine persönliche Beratung für ein Konzept für Ihre Belegschaft auf uns zu.