Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hat im Betriebsrentengesetz ein Pflichtzuschuss der Arbeitgeber zur Entgeltumwandlung (EUW) Einzug gehalten.
In § 1a Abs. 1a BetrAVG ist hiernach geregelt, dass jeder Arbeitgeber Entgeltumwandlungen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds mit einem Pflichtzuschuss in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrages ergänzen muss, soweit er durch die Entgeltumwandlung selbst Sozialversicherungsbeiträge einspart. Um die Sozialversicherungsersparnis zu ermitteln, muss jedenfalls der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zugrunde gelegt werden. Es besteht Einigkeit, dass der Zuschuss maximal auf einen EUW-Betrag von 4 % der BBG-GRV gezahlt werden muss.
Der Zuschuss kann nach Wahl des Arbeitgebers pauschal i.H.v. 15 % des umgewandelten Betrages gezahlt oder alternativ bei einer geringeren Ersparnis auch für jeden einzelnen Mitarbeiter ganz genau ermittelt werden. Letztere Abrechnungsmethode nennt sich auch „Spitzabrechnung“. Bewährt haben sich in der Praxis wegen der Verwaltungsvereinfachung und geringeren Fehleranfälligkeit vor allem die pauschalen Zuschussmodelle, bei denen die Bezuschussung nicht von der Höhe der tatsächlichen/konkreten SV-Ersparnis abhängt. Viele Arbeitgeber verzichten zudem vollständig auf das Erfordernis einer SV-Ersparnis, um ihre betriebliche Altersversorgung damit noch attraktiver zu gestalten.
Der gesetzliche Zuschuss ist gem. § 19 Abs. 1 BetrAVG tarifvertragsdisponibel, kann also durch einen Tarifvertrag abgeändert oder komplett ausgeschlossen werden.