Mit dem 7. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde der gesetzliche Insolvenzschutz über den Pensionssicherungsverein (PSVaG) auf betriebliche Altersversorgung ausgedehnt, die über bestimmte Pensionskassen durchgeführt wird, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG. Betroffen sind vor allem solche Pensionskassen, die in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) betrieben werden. Die Melde- und Beitragspflicht dieser Arbeitgeber begann im Jahr 2021. Die Änderung ist als Reaktion auf die schwierige Lage der Pensionskassen, aufgrund des dauerhaften Niedrigzinsumfeldes zu sehen.
Bekannt war die Pensionssicherungspflicht bisher für Direktzusagen (Pensionszusagen) und Unterstützungskassenzusagen. Im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSV) die Versorgung aller Versorgungsberechtigten, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben.
Die Pensionskassen der Lebensversicherer, in der Regel in der Rechtsform einer AG, sind hingegen in den meisten Fällen über den Sicherungsfonds Protektor abgesichert und hiervon nicht betroffen.
Zusagen über Direktversicherungen haben damit weiter an Bedeutung gewonnen.