Hinweisgebersystem der BVUK. Gruppe
– Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) –
Whistleblower-Richtlinie: Was ist das?
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt den Schutz insbesondere von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
Whistleblowing / Abgabe von Hinweisen: Wie funktioniert das?
Zielsetzung:
Für die BVUK. ist eine gute und nachhaltige Unternehmensführung von großer Bedeutung. Wir halten uns an geltendes Recht und interne Richtlinien. Gegenseitiges Vertrauen von Mitarbeitenden, Geschäftspartnern und Dritten ist uns sehr wichtig.
Daher verfolgen wir das Ziel, rechtswidriges Verhalten in unserem Verantwortungsbereich bestenfalls zu verhindern, in jedem Fall jedoch umfassend aufzuklären und abzustellen. Dabei sind wir auf die vertrauensvolle Mithilfe von hinweisgebenden Personen angewiesen, deren Schutz wir vor diesem Hintergrund sicherstellen wollen.
Meldeberechtigte Personen:
Berechtigt zur Meldung von Hinweisen sind natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder in deren Vorfeld Informationen über Verstöße in unserer Verantwortung erlangen. Dies betrifft insbesondere unsere Mitarbeiter, Bewerber, die Geschäftsführung sowie unsere Geschäftspartner.
Ist also jemandem in diesem beruflichen Rahmen etwas aufgefallen, das nicht rechtens war? Etwas, was ihm, unseren Kunden, unserem Unternehmen oder der Allgemeinheit schaden könnte? Dann kann diese Person über unser internes Meldesystem einfach und anonym – einen fundierten und validierten Hinweis melden. Durch die berechtigte Meldung von Verstößen entstehen den Hinweisgebenden keine Nachteile.
Meldefähige Verstöße:
Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen. Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen.
Gemeldet werden können gem. § 2 HinSchG Verstöße, die
- strafbewehrt sind,
- bußgeldbewehrt sind, z.B. Verstöße gegen Vorschriften zum Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
- gegen Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG verstoßen, z.B. öffentliches Auftragswesen, Umweltrecht, Datenschutz,
- gegen Richtlinien oder Verhaltensregeln verstoßen.
Insbesondere können auch Verstöße nach oder in Zusammenhang mit dem GWG abgegeben werden.
Wir bitten zu beachten, dass das Hinweisgebersystem nicht dazu dient, allgemeine Beschwerden einzureichen oder Produktanfragen zu stellen oder Gewährleistung geltend zu machen.
Internes Meldesystem:
Um den Schutz der Hinweisgeber und betroffenen Personen gemäß der EU-Whistleblower-Richtlinie zu gewährleisten, haben wir einen singulären Meldekanal und ein Hinweisgebersystem eingerichtet. Mit deren Hilfe sollen Whistleblower Verstöße vertraulich und nach Wunsch anonym melden können.
Hinweisgebenden Personen steht es frei, ihre Meldung über den von uns vorgegebenen und bereitgestellten Meldekanal unter
oder gegenüber einer externen Stelle, d.h. einer zuständigen Behörde durchzuführen. Zentrale externe Meldestellen bestehen beim Bundesamt für Justiz (BfJ), bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt.
Bei der Nutzung unseres Systems können im Rahmen der Meldung einfach einige Fragen beantwortet und/oder weitere Angaben im Freitext formuliert werden.
Am Ende kann alles noch einmal kontrolliert werden. Nur eine eigens von uns beauftragte Vertrauensperson kann einen Hinweis sehen. Anonymität ist automatisch gegeben, soweit nicht anders gewünscht.
Weitere Informationen finden Sie direkt im Meldekanal und Hinweisgebersystem.
Was ist zu beachten:
Durch Hinweise und evtl. Anschuldigungen können schwerwiegende (z.B. arbeitsrechtliche oder strafrechtliche) Konsequenzen drohen. Unser Hinweisgebersystem sollte daher verantwortungsbewusst genutzt werden. Es darf nicht für falsche Anschuldigungen verwendet werden. Bewusst falsch abgegebene Hinweise können zu straf-/ arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.
Auch wenn Hinweise selbstverständlich anonym abgegeben werden können, so bitten wir dennoch darum, dass diese nur dann passiert, wenn Hinweisgebende durch die Abgabe eines nicht anonymen Hinweises schwerwiegende persönliche Nachteile, z.B. arbeitsrechtlicher oder sozialer Natur, für sich zu befürchten haben.
Von Kundenanfragen oder Kundenbeschwerden zu Produkten oder Dienstleistungen der BVUK. Gruppe über dieses System ist abzusehen! Sie werden über dieses Portal nicht bearbeitet.